Az. L 11 KR 2819/19: Eine Portimplantation vor Beginn einer (hier: stationären) Chemotherapie wird als ambulante Operation und nicht vorstationär abgerechnet
Az. L 11 KR 2819/19: Eine Portimplantation vor Beginn einer (hier: stationären) Chemotherapie wird als ambulante Operation und nicht vorstationär abgerechnet (Urteilsbegründung).