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Ab 01.09.2014 Auffangzuständigkeit der Schiedsstellen nach § 18a Abs. 1 KHG für die Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4 KHG, sofern diese bis dahin nicht eingerichtet wurden

Ab 01.09.2014 Auffangzuständigkeit der Schiedsstellen nach § 18a Abs. 1 KHG für die Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4 KHG, sofern diese bis dahin nicht eingerichtet wurden (Drucksache 265/14, PDF, 500 kB).

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