Az. L 11 KR 4112/18: Die Kodierung einer Verdachtsdiagnose (hier: J69 Aspirationspneumonie) ist bei hinreichend nachvollziehbarem Verdacht und Behandlung zulässig
Az. L 11 KR 4112/18: Die Kodierung einer Verdachtsdiagnose (hier: J69 Aspirationspneumonie) ist bei hinreichend nachvollziehbarem Verdacht und Behandlung zulässig. Der Einwand der Krankenkasse, dass eine Diagnose keine Verdachtsdiagnose sei, wenn die sichere Diagnosestellung vom Krankenhaus unterlassen worden sei, trage nicht (Urteilsbegründung).