Auswirkung des Versäumens der Ausschlussfrist nach § 8 Satz 3 PrüfvV (2014)
Az. S 1 KR 969/18: Krankenkasse kann sich bei Fristversäumnis nicht mehr auf die Einwendungen zur Wirtschaftlichkeit oder zur Rechnungskorrektur berufen (Medizinrecht RA Mohr).