B 1 KR 6/19 R: Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt uneingeschränkt auch im Leistungserbringungsrecht
Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt uneingeschränkt auch im Leistungserbringungsrecht (Medizinrecht RA Mohr).