Az. L 10 KR 15/21: Das Krankenhaus war von der Nachkodierung DRG-relevanter Nebendiagnosen nicht ausgeschlossen
Az. L 10 KR 15/21: Die Krankenkasse muss nach PrüfvV 2016 die kodierte und durch den MDK zu prüfende Nebendiagnose konkret im Prüfauftrag benennen (Urteilsbegründung).