Az. L 1 KR 260/16: LSG Sachsen zur Kodierbarkeit von T81.4 und Keimnachweisen
Az. L 1 KR 260/16: Eine mit der ICD T81.4 kodierbare Wundinfektion setzt über die Keimbesiedelung der Wunde hinaus eine konkrete Wirtsreaktion voraus (Urteilsbegründung).
Az. L 1 KR 260/16: Eine mit der ICD T81.4 kodierbare Wundinfektion setzt über die Keimbesiedelung der Wunde hinaus eine konkrete Wirtsreaktion voraus (Urteilsbegründung).
Az. L 5 KR 3874/17: Die prophylaktische Antibiose bei Verdacht auf Neugeborenen-Sepsis berechtigt zur Kodierung der Nebendiagnose Z29.21 (Urteilsbegründung).
Az. S 4 KR 39/15: Das Nichtvorliegen eines Schockzustandes (kein Schockindex >1) verhindere die Kodierbarkeit der T88.2 selbst bei entsprechender Therapie und schließe auch die Kodierung als Verdachtsdiagnose sowie I97.8 aus (Urteilsbegründung).
Az. S 7 KR 665/17: SG Nürnberg zur Kodierung einer iatrogenen Duodenal-Perforation bei einer ERCP (Bayern.Recht).
DRG Kodierung der Keime nach ICD 2010 (Download, TXT, 6 kB).