Mehrfachkodierung im Kreuz-Stern-System
Az. L 1 KR 146/19: Ein kodierter Sekundärkode im Kreuz-Stern-System muss als Erkrankung vorliegen und einen Ressourcenverbrauch beinhalten (Urteilsbegründung).
Az. L 1 KR 146/19: Ein kodierter Sekundärkode im Kreuz-Stern-System muss als Erkrankung vorliegen und einen Ressourcenverbrauch beinhalten (Urteilsbegründung).
Az. L 9 KR 523/17: Geht keine definitionsgemäße Harnwegsinfektion aus der Dokumentation hervor, fehlt auch die Voraussetzung für die Kodierung von T83.5 als Nebendiagnose (Urteilsbegründung).
Az. L 5 KR 411/17: M96.6 (ICD 2011: periprothetische Fraktur nach medizinischen Maßnahmen) könne nicht kodiert werden, wenn die Fraktur während des Eingriffes aufgetreten sei (Urteilsbegründung).
Az. L 11 KR 1649/17: Bei Vorliegen von Hypoglykämie und diabetischer Nephropatie kann als Hauptdiagnose ein entgleister Diabetes mit multiplen Komplikationen (hier: E10.73) kodiert werden (Urteilbegründung).
Az. B 1 KR 82/17 B: Harnwegsinfektion durch einen Nephrostomiekatheter sei nicht mit der Nebendiagnose T83.5 zu kodieren, da ein Katheter kein Implantat sei (Urteilsbegründung).
Az. L 5 KR 213/18: Kodierung einer Nebendiagnose sei nur möglich, wenn es sich dabei um eine andere Krankheit handelt, als jene, die schon mit der Hauptdiagnose erfasst wurde (Urteilsbegründung).