Az. L 16 KR 485/22: Für die Kodes U80.4! und U80.5! ist kein eigenständiger, vom Primärkode unabhängiger Ressourcenverbrauch zu fordern
Az. L 16 KR 485/22: Nach DKR D012i 2015 bedeute obligate Resistenzkodierung (hier: U80.-), dass diese Kodes bei jedem Vorliegen zwingend zu verschlüsseln sind (Urteilsbegründung).