Az. L 1 KR 195/1: Krankenkasse kann sich nicht auf Richtigkeit einer niedrigwertigeren Abrechnung berufen, der sie mittels MDK vorher die Korrektheit hat absprechen lassen
Az. L 1 KR 195/1: Das Krankenhaus konnte die durch die MDK-Überprüfung verminderte Rechnung nach eigener Korrektur gem. DKR höher in Ansatz bringen (Urteilsbegründung).