Az. L 11 KR 516/19: Die postoperative akute pulmonale Insuffizienz sei mit J95.2 zu kodieren, sofern es sich nicht um eine routinemäßige Sauerstoffinsufflation auf der Intensivstation handelt
Az. L 11 KR 516/19: Die postoperative akute pulmonale Insuffizienz sei mit J95.2 zu kodieren, sofern es sich nicht um eine routinemäßige Sauerstoffinsufflation auf der Intensivstation handelt (Urteilsbegründung).