Az. L 16 KR 485/22: Kodierung obligat anzugebender Kodes
Az. L 16 KR 485/22: Die Kodes aus Tabelle 2 der DKR D012i sind bei jedem Vorliegen zwingend und ohne Nachweis eines Ressourcenverbrauches zu verschlüsseln (Quaas & Partner).
Az. L 16 KR 485/22: Die Kodes aus Tabelle 2 der DKR D012i sind bei jedem Vorliegen zwingend und ohne Nachweis eines Ressourcenverbrauches zu verschlüsseln (Quaas & Partner).
Az. L 16 KR 485/22: Nach DKR D012i 2015 bedeute obligate Resistenzkodierung (hier: U80.-), dass diese Kodes bei jedem Vorliegen zwingend zu verschlüsseln sind (Urteilsbegründung).