Az. B 1 KR 33/23 R: Wirksamkeit der Aufrechnung muss erneut überprüft werden
Bundessozialgericht: Eine Afibrinogenämie habe nicht vorgelegen / Bundesschlichtungsausschuss: Mit dem Kode D65.0 Erworbene Afibrinogenämie ist auch ein erworbener Mangel an Fibrinogen zu kodieren (Terminbericht 30/24).