Az. S 54 KR 682/20: Bei nicht im AOP-Katalog gelistetem OPS-Kode ist grundsätzlich von stationärer Behandlungsnotwendigkeit auszugehen
Az. S 54 KR 682/20: Vom Krankenhaus wird keinesfalls gefordert, in jedem AOP-Fall eine medizinische Begründung in Textform abzugeben, die aus sich heraus eine medizinische Vollprüfung möglich macht (Urteilsbegründung).