Az. L 6 KR 31/19: Zur Kodierung einer Anämie multifaktorieller Genese (DKR 2012)
Az. L 6 KR 31/19: Liegt nur eine Krankheit vor (hier: Anämie), kann auch nur eine Diagnose zur Abbildung dieser Krankheit verschlüsselt werden (Urteilsbegründung).
Az. L 6 KR 31/19: Liegt nur eine Krankheit vor (hier: Anämie), kann auch nur eine Diagnose zur Abbildung dieser Krankheit verschlüsselt werden (Urteilsbegründung).
Az. L 6 KR 32/19: Es ist diejenige Diagnose zu kodieren, die die Krankheit am spezifischsten abbildet, weil sie sämtliche Ursachen der Krankheit erfasst (Urteilsbegründung).
Keine Exklusivität für das Klinikum Südstadt in Rostock: Trotz Nichterreichens der Mindestmenge bei Ösophagus-Eingriffen darf die Leistung an allen bisherigen Standorten in M-V erbracht werden (NDR).
Az. L 6 KR 4/19: Ist mit einer Nebendiagnose (hier: ICD-10-GM L90.5 - Narben und Fibrosen der Haut) ein Ressourcenverbrauch (hier: chirurgischer Aufwand) einhergegangen, folgt aus der Kodierbarkeit der Nebendiagnose keineswegs zugleich die Kodierfähigkeit des diesem chirurgischen Aufwand entsprechenden OPS-Prozedurenschlüssels (Urteilsbegründung).
Az. L 6 KR 116/16: Die Kodierung der T81.4 ist bei mikrobiologischen Keimnachweis aus dem Operationsgebiet und spezifischer Antibiose auch ohne Wirtsreaktion zulässig (Urteilsbegründung).
Az. L 6 KR 5/18: Die Kodierung von R63.3 (Ernährungsproblem) zusätzlich zur Diagnose der Graft-versus-Host-Krankheit am Darm (T86.01+ K93.22*) sei eine unzulässige Doppelkodierung (Urteilsbegründung).
Az. L 6 KR 93/17: Das Prinzip der monokausalen Kodierung verhindert die Verschlüsselung einer Reoperation (5-983) zusätzlich zur Dialyseshunt-Revision (5-394.5) (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 25/20 R: Die Begrifflichkeit "Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative" wurde erst ab 2012 in § 137c SGB V aufgenommen (Urteilsbegründung).
Az. L 6 KR 63/16: Bei Wechseloperationen sei regelmäßig von einer knöchernen Defektsituation im Sinne des OPS 5-829.d (modulare Endoprothese) auszugehen (Urteilsbegründung).
Az. L 6 KR 35/17: Die Kodierung der Hauptdiagnose bemisst sich nach objektiven Maßstäben (Urteilsbegründung).