Az. S 22 KR 193/20: Aufrechnungsverbot nach Fristversäumnis des MDK
Az. S 22 KR 193/20: Wechsel der MDK-Prüfverfahrensart ohne fristgerechte Mitteilung führt zum Aufrechnungsverbot für die Krankenkasse (Urteilsbegründung).
Az. S 22 KR 193/20: Wechsel der MDK-Prüfverfahrensart ohne fristgerechte Mitteilung führt zum Aufrechnungsverbot für die Krankenkasse (Urteilsbegründung).
Az. S 17 KR 600/21: Die Frist zur Mitteilung der abschließenden Leistungsentscheidung der Krankenkasse ist eine Ausschlussfrist (Quaas & Partner).
Az. L 5 KR 189/21: Nach- oder Umkodierung von Nebendiagnosen nur innerhalb des Fristenregimes des § 7 Abs. 5 PrüfV 2016 (Urteilsbegründung).
Az. L 10 KR 226/22: Der Wechsel vom MD-Begehungsverfahren in das schriftliche Verfahren außerhalb der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Sechswochenfrist des § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V ist nicht zulässig (Urteilsbegründung).
Leitsatz: 1. Für die Mitteilung des Erstattungsanspruchs nach § 8 PrüfvV ist es grundsätzlich
erforderlich, dass die Krankenkasse den Anspruch in konkreter Höhe geltend macht.
2. Eine Mitteilung der konkreten Höhe des Anspruchs kann grundsätzlich nicht darin gesehen werden,
dass eine Krankenkasse vollumfänglich auf ein Gutachten des MDK verweist, welches auch eine
Übersicht der Groupingergebnisse mit Vergütungsvergleich zwischen der Abrechnung des MDK und
der Abrechnung des Krankenhauses enthält. Eine entsprechende Auslegung der Mitteilung der
Krankenkasse muss zumindest dann ausscheiden, wenn krankenhausindividuelle Zu- und Abschläge
zu berechnen sind, solche vom MDK nicht eingerechnet werden und den Beteiligten dadurch von
vornherein bewusst ist, dass das vom MDK festgestellte Groupingergebnis nicht mit der Höhe des
tatsächlichen - korrigierten - Vergütungsbetrages identisch sein kann.
3. Bei der elfmonatigen Frist des § 8 Satz 3 PrüfvV handelt es sich nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 8 Satz 4 PrüfvV um eine Ausschlussfrist. Unterbleibt eine fristgemäße Mitteilung, ist
die Krankenkasse mit Einwendungen ausgeschlossen und nicht zur Verrechnung berechtigt.
Das SG verurteilte die Bekl., an die Kl. 19.601,42 € nebst zu zahlen.
Quelle: Sozialgericht Rostock, 12.09.2024
Az. S 11 KR 151/21: Krankenkasse muss geltend gemachte Ansprüche konkret benennen und beziffern (Medizinrecht Saarland).
Az. S 1 KR 969/18: Krankenkasse kann sich bei Fristversäumnis nicht mehr auf die Einwendungen zur Wirtschaftlichkeit oder zur Rechnungskorrektur berufen (Medizinrecht RA Mohr).
Az. L 11 KR 556/20: Keine Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung, da eine (schwer abgrenzbare) stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung zu Lasten des Rentenversicherungsträgers indiziert gewesen wäre (Urteilsbegründung).
Welches Datum ist maßgeblich für die quartalsbezogene Prüfquote? (Medcontroller).
Az. S 17 KR 2145/21 KH: Die Krankenkasse muss ihren Erstattungsanspruch der Höhe nach beziffert innerhalb der Ausschlussfrist mitteilen (Medizinrecht Saarland).
Krankenhäuser müssen sachdienliche Unterlagen fristgerecht zur Verfügung stellen (Medcontroller).
Az. S 9 KR 118/19: Auf den Prüfauftrag der Krankenkasse, nicht auf die Prüfanzeige des MDK komme es zur Bestimmung des Prüfungsgegenstandes bei der Aufwandspauschale an (Medienmitteilung).
Az. S 31 KR 137/20: Anforderungen an die Begründung zur stationären Behandlungsbedürftigkeit bei einem AOP-Eingriff (WRT Rechtsanwälte).
Az. S 6 KR 2091/19: Prüfgegenstand gemäß PrüfvV (WRT Rechtsanwälte).
Die neue PrüfvV ab dem 01.01.2022 (Medizinrecht Saarland).
Beschluss der Schiedsstelle zur neuen Prüfverfahrensvereinbarung (D+B Law, PDF, 277 kB).
Prüfwut der Kassen: Vorbild Krankenhaus? (Ärztezeitung).
Prüfquote: Wie denn nun? (Medcontroller).
Az. L 16 KR 737/16: Keine Erstattung von Aufwandspauschalen bei nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führenden Prüfungen nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V (Urteilsbegründung).
Az. S 38 KR 219/18: Keine wirksame Aufrechnung bei fehlerhaftem Fehlbelegungszeitraums und Ausschluss von der rechnungskürzenden Abünderung (Urteilsbegründung).
Az. S 60 KR 566/19: Zur Nichterfüllung der strukturellen Mindestvoraussetzungen der ständigen ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation (8-98f) im Rahmen einer Einzelfallprüfung (Urteilsbegründung).
Az. L 11 KR 354/20: Zu den Strukturvoraussetzungen für die Erbringung der frührehabilitativen geriatrischen Komplexbehandlung (OPS 8-550) - Unterlassene MDK-Prüfung (Urteilsbegründung).
Az. S 15 KR 4333/18: Abgrenzung von Auffälligkeitsprüfung und Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit (Medizinrecht Saarland).
Quartalsbezogenes Prüfungssystem nach § 275c SGB V - Festlegung durch den GKV-Spitzenverband (Medizinrecht RA Mohr).
Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV) gemäß § 17c Absatz 2 KHG (Deutsche Krankenhausgesellschaft, PDF, 223 kB).
Neuer Prüfgrund für den MDK? Primäre Nicht-Fehlbelegung... (Kaysers Consilium, PDF, 70 kB).
L 9 KR 584/16: Bei fehlendem Krankheitswert keine Erfordernis der Rekonstruktion einer Brustkorbdeformität (hier: Kielbrust) (Urteilsbegründung).