Az. S 23 KR 1119/22: OPS nicht im AOP-Katalog - Keine Brgründung notwendig
Az. S 23 KR 1119/22: Es bedarf keiner gesonderten Begründung für die stationäre Durchführung einer Nicht-AOP-Prozedur ohne MD-Prüfauftrag (Urteilsbegründung).
Az. S 23 KR 1119/22: Es bedarf keiner gesonderten Begründung für die stationäre Durchführung einer Nicht-AOP-Prozedur ohne MD-Prüfauftrag (Urteilsbegründung).
Az. L 5 KR 117/20: Änderungen des MDK-geprüften Teils des Datensatzes nach § 301 SGB V außerhalb der in § 7 Abs. 5 PrüfvV 2016 geregelten Änderungsmöglichkeiten sind unzulässig (Urteilsbegründung).
Az. L 4 KR 1374/23: Zugelassene Knorpelzellaufbereitungen nach ATMP oder AMG konnten 2016 zu Lasten der GKV ohne Verstoß gegen das Qualitätsgebot als Zusatzentgelt berechnet werden (Urteilsbegründung).
Az. L 5 KR 357/22: Ist die Krankenkasse bei fehlender Leistungsentscheidung gem. § 8 PrüfvV von der Aufrechnung nach Fristablauf ausgeschlossen? (KMH Medizinrecht).
Az. S 17 KR 600/21: Die Frist zur Mitteilung der abschließenden Leistungsentscheidung der Krankenkasse ist eine Ausschlussfrist (Quaas & Partner).
Az. L 11 KR 1091/21: Mitwirkungsobliegenheit werde durch eine pauschale Unterlagenanforderung gar nicht erst ausgelöst (Quaas & Partner).
Az. B 1 KR 1/23 R: Zahlungsfrist und daraus resultierende Folgen bei Zahlungsverweigerung einer Krankenkasse (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 8/23: Aufschlagszahlung erst für Prüfverfahren ab dem 01.01.2022 (Medizinrecht Saarland).
Az. S 24 KR 298/23: Kein eigenes Fehlverhalten bei nur eingeschränkter Auswahlmöglichkeit von Schlüsselkennzahlen zur Benennung des Entlassungsgrundes (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 8/23 R: Liegt der Prüfauftrag an den MD vor dem 01.01.2022 kommt keine Aufschlagszahlung in Betracht (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 8/23 R: Strafzahlungen für Rechnungsprüfverfahren vor 2022 sind unzulässig (Seufert-Law).
Leitsatz: 1. Für die Mitteilung des Erstattungsanspruchs nach § 8 PrüfvV ist es grundsätzlich
erforderlich, dass die Krankenkasse den Anspruch in konkreter Höhe geltend macht.
2. Eine Mitteilung der konkreten Höhe des Anspruchs kann grundsätzlich nicht darin gesehen werden,
dass eine Krankenkasse vollumfänglich auf ein Gutachten des MDK verweist, welches auch eine
Übersicht der Groupingergebnisse mit Vergütungsvergleich zwischen der Abrechnung des MDK und
der Abrechnung des Krankenhauses enthält. Eine entsprechende Auslegung der Mitteilung der
Krankenkasse muss zumindest dann ausscheiden, wenn krankenhausindividuelle Zu- und Abschläge
zu berechnen sind, solche vom MDK nicht eingerechnet werden und den Beteiligten dadurch von
vornherein bewusst ist, dass das vom MDK festgestellte Groupingergebnis nicht mit der Höhe des
tatsächlichen - korrigierten - Vergütungsbetrages identisch sein kann.
3. Bei der elfmonatigen Frist des § 8 Satz 3 PrüfvV handelt es sich nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 8 Satz 4 PrüfvV um eine Ausschlussfrist. Unterbleibt eine fristgemäße Mitteilung, ist
die Krankenkasse mit Einwendungen ausgeschlossen und nicht zur Verrechnung berechtigt.
Das SG verurteilte die Bekl., an die Kl. 19.601,42 € nebst zu zahlen.
Quelle: Sozialgericht Rostock, 12.09.2024
Az. L 10 KR 15/21: Die Krankenkasse muss nach PrüfvV 2016 die kodierte und durch den MDK zu prüfende Nebendiagnose konkret im Prüfauftrag benennen (Urteilsbegründung).
Az. L 5 KR 872/21: Der Medizinische Dienst darf nur Unterlagen innerhalb des Prüfgegenstandes anfordern, anderslautetenden Aufforderungen ohne vorherige Erweiterungsanzeige muss das Krankenhaus nicht nachkommen (Urteilsbegründung).
Az. S 10 KR 306/21: Beweislastumkehr bei Nichteinleitung eines Prüfverfahrens (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 11/22 R: Krankenkasse muss bei verweigerter MBEG keine Aufwandspauschale zahlen (Urteilsbegründung).
Az. L 5 KR 872/21: Die kassenseitige Frage nach der DRG mit Konkretisierung stelle keinen Auftrag zur Vollprüfung dar (Trefz-Flachsbarth Rechtsanwälte).
Kein Anspruch auf Aufwandspauschale bei Veranlassung des Prüfverfahrens durch ein Fehlverhalten des Krankenhauses (Medizinrecht RA Mohr).
Umfang der Präklusion bei Anforderung von Unterlagen durch den MD (Medizinrecht Saarland).
Az. B 1 KR 11/22 R: Keine Aufwandspauschale bei Veranlassung der Prüfung durch Fehlverhalten des Krankenhauses (BDO Legal).
Az. L 10 KR 102/22 KH: Nichtzahlung der Aufwandspauschale wegen fehlenden Pflegegrades bei nicht beanstandeter Abrechnung (2016) ist unzulässig und verjährt nach vier Jahren (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 57/22 B: Nichteinleitung eines Prüfverfahrens führt zum Beweisverwertungsverbot (Medizinrecht Saarland).
Az. B 1 KR 57/22 B: Nichteinleitung eines Prüfverfahrens durch die KK hat bei isolierter Prüfung der strukturellen Mindestvoraussetzungen einer Komplexleistung ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Behandlungsunterlagen zur Folge (Beschluss).
Welches Datum ist maßgeblich für die quartalsbezogene Prüfquote? (Medcontroller).
Az. B 1 KR 19/21 R: Ohne Prüfverfahren der Krankenkasse keine Mitwirkungspflicht des Krankenhauses zur Sachverhaltsaufklärung (Quaas & Partner).
Az. B 1 KR 31/21 R: Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG finden grundsätzlich nur Anwendung auf zukünftige Behandlungsfälle, aber... (Medizinrecht RA Mohr).
Az. S 83 KR 6783/19: Bei Aufrechnung ohne (S)MD-Gutachten verzichtet die Krankenkasse auf die Durchführung des Prüfverfahrens und behauptete Erstattungsansprüche (Medizinrecht Saarland).