Az. B 1 KR 27/18 R: Als Voraussetzung f.d. Kodierung ICD T83.5 sei Infektion Harntrakt gerade durch Verweilkatheter nachzuweisen
Az. B 1 KR 27/18 R: T83.5 setzt für die Kodierung voraus, dass eine Infektion und entzündliche Reaktion gerade durch einen Harnwegskatheter (Verweilkatheter) als Unterfall einer Prothese, eines Implantats oder Transplantats im Harntrakt eintrat - Rückverweis an Vorinstanz (Urteilsbegründung).