Az. S 54 KR 681/20: Es bedarf keiner ausführlichen medizinischen Begründung im § 301-Verfahren bei stationärer Erbringung einer AOP-Prozedur
Az. S 54 KR 681/20: Die Angabe der Nebendiagnose Z74.0 (Hilfsbedürftigkeit bei eingeschränkter Mobilität) ist im § 301-Datenträgeraustausch hinreichend als Begründung der stationären Durchführung einer AOP-Prozedur (Urteilsbegründung).