Az. S 7 KR 928/21: Das kontinuierliche Monitoring eines neurologischen Befundes ist im OPS 8-891 nicht weiter konkretisiert
Az. S 7 KR 928/21: Ein einseitig durch den MDK festgelegter Umfang einer neurologischen Befunderhebung ist - da nicht vom OPS 8-891 vorgegeben - unzulässig (Urteilsbegründung).