Az. L 1 KR 260/16: LSG Sachsen zur Kodierbarkeit von T81.4 und Keimnachweisen
Az. L 1 KR 260/16: Eine mit der ICD T81.4 kodierbare Wundinfektion setzt über die Keimbesiedelung der Wunde hinaus eine konkrete Wirtsreaktion voraus (Urteilsbegründung).
Az. L 1 KR 260/16: Eine mit der ICD T81.4 kodierbare Wundinfektion setzt über die Keimbesiedelung der Wunde hinaus eine konkrete Wirtsreaktion voraus (Urteilsbegründung).
Az. L 6 KR 116/16: Die Kodierung der T81.4 ist bei mikrobiologischen Keimnachweis aus dem Operationsgebiet und spezifischer Antibiose auch ohne Wirtsreaktion zulässig (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 16/19 R: Bezeichnet die Nebendiagnose T81.4 keine andere Krankheit spezifischer, ist sie nicht neben der Hauptdiagnose M00.86 kodierbar (Urteilsbegründung).
Kostenloses Webinar: Bundesschlichtungsausschuss zur Kodierung ab 10/2020 (Kaysers-Consilium).
Entscheidungen des Schlichtungsausschusses zu KDE 77 Fieber, postoperativ (InEK, PDF, 45 kB).
Aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 16.07.2020 (PPP Rechtsanwälte).
Az. B 1 KR 16/19 R: Bezeichnet die Nebendiagnose T81.4 keine andere Krankheit, ist sie nicht neben der Hauptdiagnose M00.86 kodierbar (Terminbericht Nr. 28/20).
Az. B 1 KR 16/19 R, B 1 KR 22/19 R und B 1 KR 15/19 R: BSG zur Kodierung der Nebendiagnose T81.4, zur Voraussetzung einer Fallzusammenführung und zur Erstattungsfähigkeit von Aufwandspauschalen (Terminvorschau Nr. 28/20).
Az. L 5 KR 213/18: Kodierung einer Nebendiagnose sei nur möglich, wenn es sich dabei um eine andere Krankheit handelt, als jene, die schon mit der Hauptdiagnose erfasst wurde (Urteilsbegründung).