Az. L 5 KR 213/18: Kodierung einer Nebendiagnose sei nur möglich, wenn es sich dabei um eine andere Krankheit handelt, als jene, die schon mit der Hauptdiagnose erfasst wurde
Az. L 5 KR 213/18: Kodierung einer Nebendiagnose sei nur möglich, wenn es sich dabei um eine andere Krankheit handelt, als jene, die schon mit der Hauptdiagnose erfasst wurde (Urteilsbegründung).