Ärztlicher Leiter des MVZ haftet selbst für Abrechnungsfehler der angestellten Ärzte
Ärztlicher Leiter des MVZ haftet selbst für Abrechnungsfehler der angestellten Ärzte (Christmann Law).
Ärztlicher Leiter des MVZ haftet selbst für Abrechnungsfehler der angestellten Ärzte (Christmann Law).