Abschlag nach § 21 Abs. 5 KHEntgG
Abschlag nach § 21 Abs. 5 KHEntgG: Höhe des fallbezogenen Abschlages beträgt unverändert 1 (ein) Euro (InEK).
Reform im Koma: Ärzte, Kassen, Opposition und SPD - an der vertagten Reform des Gesundheitswesens doktern nun alle herum />
Gegen die Einweiser geht nichts />
Abschlag nach § 21 Abs. 5 KHEntgG: Höhe des fallbezogenen Abschlages beträgt unverändert 1 (ein) Euro (InEK).