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Hybrid-DRG: Auseinandersetzung um das Honorar zwischen Operateuren und Anästhesisten ist das Problem mydrg.de





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Hybrid-DRG: Auseinandersetzung um das Honorar zwischen Operateuren und Anästhesisten ist das Problem

Massive Unzufriedenheit mit Hybrid-DRGs: Ambulant tätige Anästhesisten sehen ihre Zukunft bedroht (BDA).



Der Berufsverband der Anästhesistinnen und Anästhesisten e.V. (BDA) hat die niedergelassenen Anästhesistinnen und Anästhesisten im Verband zu den Hybrid-DRGs befragt – und alarmierende Rückmeldungen bekommen. So bewerten rund 75 Prozent der Antwortenden die unzureichenden Regelungen zu den Hybrid-DRG, die das ambulante Operieren eigentlich fördern sollen, für die Berufsgruppe der Anästhesiologie als „schlecht“ oder „sehr schlecht“.

Rund 27 Prozent der Antwortenden haben aufgrund der Hydrid-DRG-Verordnung sogar darüber nachgedacht, ihre vertragsärztliche Tätigkeit aufzugeben. Die Umfrageergebnisse bestätigen die bereits mehrfach deutlich gemachte Kritik des BDA an der Rechtsverordnung – und machen auf dramatische Folgen aufmerksam: „Wenn ein Viertel unserer niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen ihre Tätigkeit aufgeben würde, wäre die Versorgung der operativen Patienten im ambulanten Sektor extrem gefährdet“, macht Jörg Karst, Vertreter der niedergelassenen Anästhesisten im BDA, deutlich. Schon jetzt gefährde die zwangsläufige Auseinandersetzung um das Honorar zwischen Operateuren und Anästhesisten jahrelang gewachsene Kooperationsstrukturen.

Seit dem 1.1.2024 gelten für bestimmte Eingriffe Fallpauschalen, die sowohl von Krankenhäusern als auch von Vertragsärzten stationär oder ambulant berechnungsfähig sind. Ziel der Befragung des BDA war es, ein Stimmungsbild zu den neuen Regelungen zu erhalten. Insgesamt nahmen 263 anästhesiologisch tätige Ärztinnen und Ärzte teil. Dabei gaben über 91 Prozent der Teilnehmenden an, dass die Anästhesie im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung und Abrechnung nicht ausreichend gewürdigt wird.

Abrechnungsbedingungen müssen verbessert werden
„Diese Zahlen sind alarmierend und erfordern dringend eine Reaktion“, erklärt Jörg Karst und mahnt an: „Auf jeden Fall müssen die Abrechnungsbedingungen im Bereich der Hybrid-DRG so verbessert werden, dass der Verbleib qualifizierter Anästhesistinnen und Anästhesisten in der vertragsärztlichen Versorgung auch weiterhin gesichert wird.“
Dr. Frank Vescia, Vizepräsident des BDA, macht angesichts der Umfrageergebnisse deutlich: „Wir haben es immer wieder betont und bleiben dabei: Ohne Anästhesie ist eine Operation in der Regel nicht möglich. Die Anästhesiologie ist gerade im Bereich der Ambulantisierung von zentraler Bedeutung.“ Die Umfrage bestätige deutlich, dass Politik und Selbstverwaltung endlich die anästhesiologischen Belange würdigen müssen. „Bei der angespannten personellen Situation im ärztlichen Bereich können wir es uns schlichtweg nicht erlauben, Kolleginnen und Kollegen zu frustrieren und für die Versorgung zu verlieren“, so Vescia weiter.

Der BDA hatte die Teilnehmer auch befragt, auf welche Aufteilung der Fallpauschale sie sich mit den operativ tätigen Ärztinnen und Ärzten oder kooperierenden Krankenhäusern geeinigt haben. Zum Hintergrund: Im niedergelassenen Bereich können Anästhesisten und Operateure ihre Leistungen nicht mehr separat abrechnen. Nur noch ein Leistungserbringer kann die Pauschale berechnen, alle beteiligten Ärzte müssen sich dann mit diesem auf eine Aufteilung des Honorars individuell einigen. Der BDA hatte sich schon sehr früh mit dem Berufsverband der Deutschen Chirurgie auf eine Empfehlung hierzu geeinigt. 80 Prozent der Antwortenden fanden diese Empfehlung hilfreich, aber nur 35 Prozent konnten sich mit ihren operativen Partnern auch auf eine diesbezügliche Aufteilung einigen. Die Empfehlung sieht einen Honoraranteil von 40 Prozent für die Anästhesie vor, sofern der Aufwachraum anästhesiologisch betreut wird, und von 36 Prozent, sofern der Aufwachraum durch die Chirurgie verantwortet wird.

Anreiz zur Ambulantisierung ist bei Verschlechterung des Honorars nicht gegeben
Die in der Befragung am häufigsten genannte Aufteilung der Fallpauschalen sah einen Honoraranteil von 30 bis 39 Prozent für die Anästhesie vor. Da die Aufwachräume in der Regel anästhesiologisch geleitet sind, bleiben die Aufteilungen damit hinter der Empfehlung von BDA und BDC zurück.

Lediglich etwas mehr als ein Drittel der Antwortenden erwarten durch die Hybrid-DRGs eine Verbesserung der Honorare gegenüber der bisherigen Abrechnung über den EBM, rund 31 Prozent rechnen hingegen mit einer Verschlechterung, während ein Fünftel keine Änderungen erwartet. Elf Prozent waren sich bei dieser Frage unsicher oder haben nicht geantwortet. „Wenn diese Erwartungen bestätigt werden, ist ein Ziel der Verordnung deutlich fehlgeschlagen: Die sektorengleichen Hybrid-DRGs sollen einen Anreiz zur Ambulantisierung bieten. Wenn aber für über 40 Prozent unserer anästhesiologischen Kolleginnen und Kollegen keine Verbesserung oder sogar eine Verschlechterung der Honorare resultieren sollte, ist dieses Ziel nicht nur verfehlt, sondern ins Gegenteil verkehrt“, bilanziert Markus Stolaczyk, Leiter des Referates Gesundheitspolitik des BDA.

Weitere Regelungen sind nötig
Angesichts der Ergebnisse dieser Umfrage setzt sich der Berufsverband der Anästhesistinnen und Anästhesisten in mehreren politischen Gremien auf höchster Ebene und mit Hilfe befreundeter Verbände für folgende Maßnahmen ein: Der BDA empfiehlt den ambulant tätigen Anästhesistinnen und Anästhesisten weiterhin die Aufteilung anhand von mindestens 40 Prozent der Fallpauschale bei Betreuung des Aufwachraumes durch die Anästhesie. Ferner fordert er weiterhin die Berechnungsfähigkeit der präanästhesiologischen Untersuchung vor einer Operation neben den Fallpauschalen, da im Vorfeld häufig nicht klar ist, ob eine Operation über die Fallpauschale abzurechnen ist. Zudem ist eine klare Regelung zur Berechnung der Sprechstundenbedarfe notwendig, die laut Verordnung nicht von einer Hybrid-DRG umfasst sind und bei deren Regelungen sich die KVen widersprechen.

Insgesamt bewiesen die vielen Ungereimtheiten in der Rechtsverordnung, dass deren Ziel lediglich gewesen wäre, Krankenhäuser zum Ambulanten Operieren zu zwingen. Der praxisambulante Bereich sei konzeptionell zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt gewesen. „Die Systemfehler der Rechtsverordnung sollten nun auf dem Rücken der Selbstverwaltung kompensiert werden“, resümiert Jörg Karst.

Quelle: BDA, 09.07.2024

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