Krankenhaus Niebüll zwischen Neuanschaffung und Fachkräftemangel /> Berufsbild Arztassistenz />

Personalbemessung: Irrweg Pflegepersonal-Regelung PPR 2.0 mydrg.de





groups

Personalbemessung: Irrweg Pflegepersonal-Regelung PPR 2.0

Personalbemessung: Irrweg Pflegepersonal-Regelung PPR 2.0 (Pressenachricht).



Seit dem 1. Juli 2024 gilt für Krankenhäuser ein neues Instrument zur Bemessung des Pflegepersonalbedarfs: Die Pflegepersonal-Regelung PPR 2.0. Sie macht verbindliche Vorgaben für die Anzahl der Pflegekräfte auf bettenführenden Stationen. Der BDPK sieht die PPR 2.0 als einen Weg in die falsche Richtung.

In der PPR 2.0 ist geregelt, wie die Zahl der einzusetzenden Pflegekräfte für eine Station (unterschieden nach Erwachsenen und Kindern) bestimmt wird. Dazu sollen täglich alle Patient:innen auf einer Station erfasst und aufgrund der für sie notwendigen Pflegeleistungen einer Patient:innengruppe zugeordnet werden. Bei Erwachsenen gibt es 16, bei Kindern 48 Patient:innengruppen. Für jede Patient:innengruppe gilt ein fester Minutenwert. Aus den so errechneten Minuten ergibt sich die Zahl der Vollzeitstellen, die als Soll-Wert für die Personalausstattung gelten. Unterschreitet die tatsächliche Zahl des Pflegepersonals diesen Wert, sollen nach einer Übergangsphase Sanktionen fällig werden. Wie lange diese Übergangsphase gilt und welche Sanktionen es gibt, ist gegenwärtig noch nicht festgelegt.

Der BDPK kritisiert, dass neben diesem hochaufwendigen Instrument weiterhin auch andere Vorgaben gelten, wie Pflegepersonaluntergrenzen, Personalquotienten, Personalvorgaben des G-BA sowie Personalvorgaben aus einzelnen OPS-Kodes und Entlastungstarifverträgen, die nicht harmonisiert sind. Dies ist in der Praxis nicht mehr beherrschbar. Und an dem eklatanten Fachkräftemangel werden die Personalbemessungsinstrumente zudem auch nichts ändern. Wenn nur ein Personalbedarf ermittelt wird, der aber nicht gedeckt werden kann, führt dies zu Enttäuschung und Systemverdrossenheit. In seiner Stellungnahme hatte der BDPK diesen grundlegenden Kritikpunkt und Nachbesserungsvorschläge eingebracht.

Dass die Besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG nicht mehr von der PPR 2.0 betroffen sind, ist eine gute Entscheidung. Das war einer der Änderungsvorschläge des BDPK.

Die PPR 2.0 wie auch die PpUG legen einen zu starren Fokus auf examinierte Pflege und Pflegehilfskräfte. Dies wird der Versorgungsrealität und der seit Jahren bewährten interdisziplinären Zusammensetzung der Krankenhausteams nicht gerecht. Um eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung sicherzustellen, setzt sich der BDPK für mehr Freiräume bei der Entwicklung von qualitativ hochwertigen Prozessen der Patientenversorgung und einen breiten Qualifikationsmix ein, der auch weitere Gesundheitsberufe wie z. B. die Ergotherapie, Physiotherapie oder Logopädie in die Versorgung einbezieht. Letztlich wird nur eine radikale Streichung der Personalvorgaben diese kreativen Prozesse freisetzen.

Quelle: Pressenachricht, 25.07.2024

« Krankenhaus Niebüll zwischen Neuanschaffung und Fachkräftemangel | Personalbemessung: Irrweg Pflegepersonal-Regelung PPR 2.0 | Berufsbild Arztassistenz »