Vereinbarung eines Untersuchungstermins für den Patienten kann bei der Entlassplanung zwingend sein
Az. VI ZR 108/23: Das Krankenhaus muss elementare Anschluss- und Abschlussuntersuchungen vor der Entlassung eines Patienten selbst veranlassen (Medizinrecht RA Mohr).
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